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Bescheinigungen für die Steuererklärung anfordern

Sie sind Kunde der DEVK und möchten Ihren Versicherungsschutz steuerlich absetzen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Hier erfahren Sie, welche Versicherungen Sie geltend machen können und was Sie dafür benötigen.

Dokumente zur Vorlage beim Finanzamt

Möchten Sie als Privatkunde Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, genügt zur Vorlage beim Finanzamt in der Regel eine Versicherungsbescheinigung oder die Beitragsaufstellung. Diese senden wir Ihnen jedes Jahr zu. Liegen Ihnen die Unterlagen nicht mehr vor, stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne neue aus.

Versicherungen steuerlich absetzen

Ob und inwieweit Sie Ihren Versicherungsschutz steuerlich geltend machen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir können Ihnen deshalb an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise geben. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Steuerberater, Ihr Lohnsteuerhilfeverein oder das zuständige Finanzamt.

Die folgenden Versicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:

Beiträge zur Altersvorsorge

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • zertifizierte Rentenverträge (sog. Rürup- oder Basisrentenverträge)
  • Riester-Rente (Hinweis: Legen Sie Ihrer Steuererklärung das Formular "Anlage AV" bei.)

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • inländische gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • inländische private Kranken- und Pflegeversicherung
  • ausländische gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung
  • als Versicherungsnehmer für andere Personen (z. B. Kinder) übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Weitere Vorsorgeaufwendungen

  • Arbeitslosenversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapital- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung erfüllen
  • (Kfz-)Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung (in der Regel zu je 50 Prozent als Sonderausgaben und Werbungskosten absetzbar)

Die folgenden Versicherungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen:

  • Privat-, Berufs-, Verkehrsrechtsschutzversicherung
    Sofern ein Berufsrechtsschutz eingeschlossen ist, sind die darauf entfallenden Beiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Auf Anfrage bescheinigen wir Ihnen gerne den genauen Beitrag zum Berufsrechtsschutz.
  • Rechtsschutzversicherung für Vermieter
    Aufwendungen für den Vermieterrechtsschutz sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die versicherte Immobilie ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird.
  • Gebäudeversicherung
    Beiträge für die Gebäudeversicherung können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit diese im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften stehen.

Beiträge zu den folgenden Versicherungen sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar:

  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Gebäudeversicherung (soweit die Immobilie selbst genutzt wird)
  • Hausratversicherung
  • Glasversicherung
  • Reisegepäckversicherung
  • kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss ab 2005

Seit dem Jahr 2010 wird die Bescheinigung nach § 10a Einkommenssteuergsetz (EStG) zur Vorlage beim Finanzamt nicht mehr benötigt. Wir übermitteln seither die vom Finanzamt benötigten Daten zu Ihrem Riester-Vertrag automatisch in elektronischer Form an Ihre Zulagenstelle.

Alle Angaben, die Sie für Ihre Steuerklärung benötigen, sind in der Information nach § 92 EStG enthalten, die wir im März versenden. Der ersten Seite dieser Bescheinigung können Sie die im letzten Jahr gezahlten Beiträge entnehmen. Diese tragen Sie bitte in Ihre Steuererklärung ein. Eine gesonderte Bescheinigung muss der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden.

Sie haben noch Fragen?

Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).